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§ 10 L-BGG - Barrierefreie mediale Angebote (1)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Amtliche Abkürzung
L-BGG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8111

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Webseiten einschließlich Apps und sonstigen Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach der Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. S. 2659, 2663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bereit, die über eine Rückmeldefunktion verfügt, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten der Erklärung und Rückmeldefunktion durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln. (1)

(4) Die Landesregierung überwacht in regelmäßigen Abständen, inwieweit die medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht festgehalten. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Benennung der für das Überwachungsverfahren zuständigen Stelle sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und der Berichterstattung durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln. (1)

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) treten § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.