§ 25 KomKBVO - Mindestanforderungen an elektronische Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
(1) Werden elektronische Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kommune eingesetzt, muss sichergestellt sein, dass geeignete, fachlich geprüfte oder zertifizierte und freigegebene elektronische Verfahren eingesetzt werden. Gleiches gilt für wesentliche Programmänderungen, für Folgezertifizierungen sowie für ergänzende und neue Module.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte ist zuständig für die Freigabe der elektronischen Verfahren. Er darf diese erst freigeben, wenn vorher eine Programm- und eine Anwendungsprüfung durchgeführt wurden.
(3) Mit der Programmprüfung stellt die Kommune oder ein zertifizierter Dritter sicher, dass das jeweilige elektronische Programm die rechtlichen Vorgaben für das Haushalts- und das Kassen- und Rechnungswesen umsetzt.
(4) Mit der Anwendungsprüfung stellt die Kommune die ordnungsgemäße Funktion des jeweiligen elektronischen Programms innerhalb der bestehenden Organisations- und IT-Struktur der Kommune sicher.
(5) Die Anwendung und Entwicklung von Programmen im Bereich des Haushalts- und des Kassen- und Rechnungswesens sind strikt voneinander zu trennen.