§ 79 LBG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Hält der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die Dienstbehörde dem Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die die Versorgung übersteigende Besoldung mit Auusnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Entscheidung zugestellt ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.