§ 18 LwahlG - Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz -LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LwahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Gemeindewahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 22 Abs. 3); in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen ist je Wahlkreis mindestens ein Wahlbezirk für die Briefwahl zu bestimmen.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigen, sofern dies zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist; maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Wahl.