§ 16f GO - Einwohnerantrag
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß die Gemeindevertretung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.
(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung zu hören.
(3) Der Antrag muß von mindestens 5 v.H. der Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein.
(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.
(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.