§ 18 LPlG - Aufstellung und Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens entsprechend § 14 leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags als Rechtsverordnung aufgestellt.
(2) Der Landesentwicklungsplan wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung im Sinne von § 14 Abs. 6 Nr. 2 bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt werden.
(3) Die zusammenfassende Erklärung im Sinne von Artikel IX Abs. 1 Richtlinie 2001/42/EG beinhaltet eine Beschreibung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach § 14 Abs. 2 und 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von den nach § 14 Abs. 4 durchgeführten grenzüberschreitenden Konsultationen und den in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen in der Abwägung berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde und welche Maßnahmen zur Überwachung im Sinne von § 14 Abs. 7 beschlossen wurden.
(4) Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung mit der zusammenfassenden Umwelterklärung ermöglicht. Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen.
(5) Der Landesentwicklungsplan kann jederzeit in dem für seine Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.