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§ 55 SächsSchulG - Landesschülerrat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte. Hinzu kommt ein von den Schülern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.

(2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.