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§ 48s KWG - Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) 1Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. 2Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

  1. 1.

    nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,

  2. 2.

    keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

  3. 3.

    nicht unmöglich ist.

(2) 1Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. 2Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.