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§ 36 KrO - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens

  1. 1.
    die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  3. 3.
    die Tagesordnung,
  4. 4.
    den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
  5. 5.
    das Ergebnis der Abstimmungen

enthalten. Die Niederschrift muss von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag.

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.