§ 30 PatAnwO - Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des Patentanwalts auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.