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§ 35a SchG - Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere

  1. 1.

    Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,

  2. 2.

    Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,

  3. 3.

    Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,

  4. 4.

    Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.