§ 19 GOrgG - Amtsperiode
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Amtliche Abkürzung
- GOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Die nach der Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 1. September 1990 (GBl. DDR I S. 1553) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) und § 37 des Richtergesetzes der DDR vom 5. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 637) gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt an den in dem Gerichtsstrukturgesetz vom 19. März 1991 (GVOBl. S. 103) genannten Gerichten für die Dauer des Zeitraums aus, für den sie gewählt oder berufen sind. Für die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs.- Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen endet die Amtsperiode spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992.
(2) Die gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter der Kreisgerichte
- a)für die Arbeitsrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht,
- b)für die Verwaltungsrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,
- c)für die Sozialrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Sozialgericht
- d)für die Kammern für Handelssachen werden Handelsrichter am Landgericht, Kammer für Handelssachen,
- e)für Landwirtschaftssachen werden ehrenamtliche Richter am Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht,
- f)für Schöffengerichte werden Schöffen am Amtsgericht, Schöffengericht.
(3) Die gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter der Bezirksgerichte
- a)für die Arbeitsrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Landesarbeitsgericht,
- b)für die Verwaltungsrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Oberverwaltungsgericht,
- c)für die Sozialrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Landessozialgericht,
- d)für die Finanzrechtsprechung werden ehrenamtliche Richter am Finanzgericht,
- e)für Strafsachen werden Schöffen bei den Strafkammern des Landgerichts,
- f)für Handelssachen werden Handelsrichter am Landgericht, Kammer für Handelssachen,
- g)für Landwirtschaftssachen werden ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen am Oberlandesgericht.
(4) Die nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter werden ehrenamtliche Richter an dem Gericht, zu dessen Bezirk ihr Hauptwohnsitz gehört.
(5) Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die nach der Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 1. September 1990 (GBl. DDR I S. 1553) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) und § 37 des Richtergesetzes der DDR vom 5. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 637) berufenen ehrenamtlichen Richter nur den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung angehören.