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§ 15 GewStG 1991 - Pauschfestsetzung

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz 1991 (GewStG 1991)
Amtliche Abkürzung
GewStG 1991
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.