§ 32 VerfGHG - Gemeinschaftliche Anklage
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
Gegen mehrere Mitglieder der Landesregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Das Verfahren gegen mehrere Angeklagte kann auch nachträglich durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verbunden oder getrennt werden.