§ 10 FTG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1134
(1) Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am 24. Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages verboten.
(2) An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr verboten.