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§ 36i BremPolG - Datenabgleich mit anderen Dateien

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wäre.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten unverzüglich aus den Datenbeständen auszusondern und dem Polizeivollzugsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auch die anderen Daten zu übermitteln. Die Nutzung der anderen Daten ist nicht zulässig. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung des Senators für Inneres angeordnet werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden. Über die Löschung der Daten ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesondert aufzubewahren ist.

(5) § 36b Abs. 6 gilt entsprechend.