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§ 30 KAG - Beitragsfähige Kosten

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6130

(1) Zu den beitragsfähigen Kosten gehören

  1. 1.

    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

  2. 2.

    die Ausbaukosten,

  3. 3.

    die angemessene Verzinsung des um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie Vorausleistungen gekürzten Anlagekapitals bis zur Inbetriebnahme der Anlage und

  4. 4.

    die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.

(2) Bei den beitragsfähigen Kosten bleiben die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, die auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallenden Kosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen, die beim Ausbau erneuert werden, außer Betracht. Für Kapitalzuschüsse gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 sinngemäß.

(3) Im Falle einer Erschließung durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4 gelten die Kosten für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 bei der Ermittlung des Beitragssatzes als Kosten im Sinne von Absatz 1.