§ 155 GOLT - Wortmeldung und Worterteilung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die Wortmeldungen erfolgen beim Vorsitzenden. Dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Redner gemeldet haben. Sofern es sachdienlich ist, kann der Vorsitzende davon abweichen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Vorsitzende.
(2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, zu dem sich der Redner meldet, erfolgen.
(3) Der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Redner an der Beratung beteiligen.
(4) Für Wortmeldungen der Staatsregierung und ihre Beauftragten gilt § 177.