§ 82a HSchG - Maßnahmen zum Schutz von Personen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft gehandelt hat und die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. § 82 Abs. 5 und 9 gilt entsprechend.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 auch dann ergreifen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen zu erwarten ist und anderweitiges vorbeugendes Handeln nicht möglich oder nicht ausreichend ist. 2§ 82 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Von einer Anhörung kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. 4In diesen Fällen ist die Anhörung nachzuholen.
(3) Das Verfahren bei Maßnahmen zum Schutz von Personen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.