§ 73 LBG - Übermittlung bei Strafverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die zuständige Dienstbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Die Übermittlung erfolgt in einem verschlossenen Umschlag, der keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ermöglicht.