§ 38 KStG 1991 - Tarifbelastung bei Vermögensübernahme
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. 2Übersteigt die Summe der zusammengerechneten Teilbeträge infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder aus anderen Gründen das verwendbare Eigenkapital, das sich aus einer Steuerbilanz auf den unmittelbar nach dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt bei der übernehmenden Körperschaft ergeben würde, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrags die nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge zu mindern. 3Reichen die nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so sind die neu entstehenden nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen um den Restbetrag zu mindern.
(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umgekehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach § 28 Abs. 3 als für eine Ausschüttung verwendet gelten.
(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teilbeträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.