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§ 31 AFBG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Förderung kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 rückwirkend ab dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Maßnahme beginnt, geleistet werden, wenn der Förderungsantrag bis zum Ende des zweiten auf die Bekanntgabe dieses Gesetzes folgenden Monats gestellt wird.