§ 31 AFBG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
Förderung kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 rückwirkend ab dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Maßnahme beginnt, geleistet werden, wenn der Förderungsantrag bis zum Ende des zweiten auf die Bekanntgabe dieses Gesetzes folgenden Monats gestellt wird.