§ 3 BefBezBG - Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- BefBezBG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2015
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirks sind auf Antrag zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen, seiner Organe und Gremien und eine Behinderung des Zugangs nicht zu besorgen ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen des Landtags oder der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.
(2) Zuständig für die Zulassung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 ist das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium, das jeweils im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags entscheidet.
(3) Anträge auf Zulassung sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung oder dem Aufzug bei der Stadtverwaltung Mainz zu stellen. Die Stadt Mainz nimmt die Entscheidung über die Zulassung von Versammlungen und Aufzügen im befriedeten Bezirk als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Durch die Zulassung werden die sonstigen versammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.