Art. 6 BayStatG - Auftragsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr das Landesamt beauftragen,
- 1.Geschäftsstatistiken durchzuführen,
- 2.amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
- 3.sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.
Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.