§ 13 FELEG - Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstilllegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
- Amtliche Abkürzung
- FELEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-4
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
- 1.der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stilllegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Stilllegung von Ackerflächen oder Extensivierung der Erzeugung,
- 2.der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3),
- 3.der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63),
- 4.der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flächenstilllegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken (ABl. EG Nr. L 198 S. 6),
- 5.der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1-jährige Flächenstilllegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
- 6.sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen
endet.
(2) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Ausgleichsgeld gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.