§ 30 SächsKomWO - Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Während der Wahlhandlung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum; bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, nach erfolgloser Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist die betroffene Person in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat diese einen Wahlschein, ist ihr zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.