§ 48 OBG - Besondere Regelungen über die Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung der Anlage, Erweiterung und Schließung von kommunalen und privaten Begräbnisplätzen.
(2) Paßbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs.
(4) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
(5) Der zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem Innenminister in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5
- a)auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt - an dessen Stelle im Bereich der Bergaufsicht das Bergamt -,
- b)auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens - unbeschadet einer nach Buchstabe a) zulässigen Zuständigkeitsregelung - die Kreispolizeibehörde
für zuständig erklären.