§ 5 LDG - Geldbuße
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt.
(2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500,- EUR verhängt werden.