§ 14 BhVO - Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  1. 1.

    bei Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,

  2. 2.

    bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 18. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),

  3. 3.

    bei Personen von der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

  4. 4.

    bei Personen ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Hautkrebs-, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit; bei Personen ab Vollendung des 35. Lebensjahres sind diese Aufwendungen jedes dritte Jahr beihilfefähig,

  5. 5.

    bei Personen von der Vollendung des 50. Lebensjahres an die Aufwendung für eine Koloskopie; eine zweite Koloskopie ist frühestens nach zehn Jahren beihilfefähig; alternativ kann von der Vollendung des 50. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich ein Test auf okkultes Blut im Stuhl als Früherkennungsmaßnahme durchgeführt werden, ab Vollendung des 55. Lebensjahres sind die Aufwendungen für diesen Test alle zwei Jahre beihilfefähig,

  6. 6.

    bei Frauen von der Vollendung des fünfzigsten bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres die Aufwendungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening; diese Aufwendungen sind alle 22 Monate beihilfefähig,

  7. 7.

    bei Personen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres einmalig die Aufwendungen für ein Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 1000, 1020, 1040 und 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661).

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für öffentlich in Schleswig-Holstein empfohlene Schutzimpfungen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen zur Prävention schwerer Erkrankungen der unteren Atemwege, die durch das Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV) hervorgerufen werden, bei berücksichtigungsfähigen Kindern, die

  1. 1.

    bis zur vollendeten 28. Schwangerschaftswoche (28 (+6) Schwangerschaftswochen) geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind oder

  2. 2.

    zu Beginn der RSV-Saison unter 2 Jahre alt sind und innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen benötigten oder bei denen ein hämodynamisch signifikanter angeborener Herzfehler oder eine schwere Herzinsuffizienz vorliegt.