Versionsverlauf


  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 108 SPersVG - Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers. Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.

(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.