§ 108 SPersVG - Leiter der Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers. Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.