§ 33 ThürHeilBG - Weiterbildungsordnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweils zuständigen Kammer erlassen; sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen, auf die sich die Bezeichnung nach § 24 beziehen,
  2. 2.
    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
  3. 3.
    die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 8 auf Antrag von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
  4. 4.
    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27 insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie die Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 6,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 28 Abs. 2 und 4,
  6. 6.
    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zu stellen sind,
  7. 7.
    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 30 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 30 Abs. 5,
  8. 8.
    das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31,
  9. 9.
    notwendige Übergangsbestimmungen, die auf Grund der Überleitung der gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages in das Recht des Landes Thüringen übergehen.