§ 12 RundfG M-V - Verfahrensgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Antragstellende haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Sie können dies auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes tun.
(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
- 1.
eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
- 2.
die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, unter den Beteiligten nach Nummer 1, Gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
- 3.
den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
- 4.
Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen,
- 5.
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des Rundfunkstaatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages auf ihn ausüben können, entsprechend.
(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede geplante Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung vor ihrem Vollzug schriftlich der Landesanstalt mitzuteilen. Unvorhersehbare Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung.
(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Landesanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(8) Der Zulassungsnehmer hat der Landesanstalt die Verbreitungstechnik anzuzeigen, ebenso einen Wechsel der Verbreitungstechnik.