§ 4c SächsSchulG - Sonderpädagogischer Förderbedarf

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten bestehen:

  1. 1.

    Sehen,

  2. 2.

    Hören,

  3. 3.

    geistige Entwicklung,

  4. 4.

    körperliche und motorische Entwicklung,

  5. 5.

    Lernen,

  6. 6.

    Sprache sowie

  7. 7.

    emotionale und soziale Entwicklung.

(3) Auf Antrag einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. Auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen. In das Feststellungsverfahren werden die bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen einbezogen. An Grundschulen soll ein Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden. Zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase sollen öffentliche und freie Träger von Grundschulen pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Satz 4 soll spätestens nach jeweils zwei Schuljahren überprüft werden.

(4) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen

  1. 1.

    die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 sowie

  2. 2.

    die Förderschulen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 und des § 13.

Die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen sowie die Förderschulen arbeiten in der Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere beim gemeinsamen Lernen von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, in Kooperationsverbünden gemäß Absatz 7 zusammen.

(5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit

  1. 1.

    dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht,

  2. 2.

    die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und

  3. 3.

    keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6 und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

  1. 1.

    eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und

  2. 2.

    durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern oder den volljährigen Schüler, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. Über die Aufnahme des Schülers an eine bestimmte Schule entscheidet der Schulleiter. Dabei berücksichtigt er bei einer inklusiven Unterrichtung die Abstimmungen im Kooperationsverbund nach Absatz 7.

(7) Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen bilden zur Sicherung und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts nach Absatz 5 Kooperationsverbünde. Jede öffentliche Schule gehört mindestens einem Kooperationsverbund an. Schulen in freier Trägerschaft können sich an einem Kooperationsverbund beteiligen. Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten nach Absatz 2 mit zumutbaren Schulwegen vorhalten. Förderschulen können als Förderzentren nach § 13 Absatz 2 Satz 4 auch außerhalb des Gebietes liegen und mit mehreren Kooperationsverbünden zusammenarbeiten. Die Kooperationsverbünde erfüllen ihre Aufgaben, indem sie die Qualität der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts durch Koordination und gegebenenfalls gemeinsame Nutzung ihrer personellen und sächlichen Ressourcen sicherstellen.

(8) Die Kooperationsverbünde und die in einem Kooperationsverbund jeweils mitwirkenden Schulen werden durch den Träger der Schulnetzplanung im Schulnetzplan ausgewiesen. Soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger der mitwirkenden Schulen ist, bedarf die Ausweisung dieser Schulen des Einvernehmens des jeweiligen Schulträgers.

(9) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die zeitlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Feststellungsverfahren;

  2. 2.

    das Nähere, um die Schulen bei inklusiver Unterrichtung durch zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen zu unterstützen;

  3. 3.

    das Nähere für die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen in Fällen von Absatz 5 Satz 2;

  4. 4.

    hinsichtlich der Kooperationsverbünde

    1. a)

      das Verfahren zur Bildung der Kooperationsverbünde, einschließlich der Bestimmung von Fristen und Terminen,

    2. b)

      die Anzahl der Kooperationsverbünde, deren Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Festlegung von Einzugsbereichen,

    3. c)

      das Nähere zu den Zielen und Aufgaben der Kooperationsverbünde,

    4. d)

      die Anzahl der Schulen innerhalb der Kooperationsverbünde, Art und Umfang der Zusammenarbeit dieser Schulen innerhalb des Kooperationsverbundes und mit außerschulischen Partnern,

    5. e)

      die Mindestvoraussetzungen für die personelle und sächliche Ausstattung sowie das Verfahren zur Zuweisung von zusätzlichen Ressourcen.

(10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Zuweisungen nach Absatz 3 Satz 5 zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Zweckbestimmung;

  2. 2.

    die Berechnung der Zuweisungen;

  3. 3.

    das Verfahren;

  4. 4.

    die Auszahlung der Mittel, dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und

  5. 5.

    die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen, dabei können geregelt werden:

    1. a)

      Fristen für die Vorlage des Nachweises,

    2. b)

      ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,

    3. c)

      Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,

    4. d)

      die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und

    5. e)

      für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.