§ 96 HG - Hochschulgrade
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität auch einen Magistergrad. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung, deren Träger nicht die Hochschule ist, auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat.
(2) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen. Universitäten können in diesen Fällen auch einen Magistergrad verleihen.
(3) Der Diplomgrad richtet sich nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als "Magistra Artium" oder als "Magister Artium" ("M.A.") verliehen werden.
(4) Der Grad eines "Bachelor" und eines "Master" kann mit einem fachlichen Zusatz verliehen werden. Den Urkunden über die Verleihung eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades fügt die Hochschule auf Antrag eine englischsprachige Fassung bei.