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§ 92 LBG - Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amte verbundenen Dienstbezüge.

(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge weder ganz noch teilweise verzichten.