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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 HPVG - Anfechtung der Wahl

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.