§ 4 LWaldG
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LWaldG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Rodungs- oder Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt, insbesondere wenn
- 1.der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist und die nachteiligen Wirkungen der Rodung oder Umwandlung nicht durch Bedingungen oder Auflagen abgewendet oder erheblich gemildert werden können,
- 2.die Schutzfunktion des Waldes durch Rodung oder Umwandlung beeinträchtigt wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann,
- 3.der Wald zu Erholungswald erklärt worden ist und die Erholungsfunktion durch die Rodung oder Umwandlung geschmälert wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung darf nur in einem Verfahren erfolgen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I. S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine bewaldete Fläche auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist.