§ 250 SGB V - Tragung der Beiträge durch das Mitglied

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein

  1. 1.
    aus den Versorgungsbezügen,
  2. 2.
    aus dem Arbeitseinkommen,
  3. 3.
    aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.