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§ 18 HWG - Überfahrten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Überfahren in Bebauungsplänen ausgeschlossen worden ist oder den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigen würde oder wenn bei Wegen auf Hochwasserschutzanlagen Gründe des Hochwasserschutzes entgegenstehen. In der Erlaubnis wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt.

(2) Die Erlaubnis darf widerrufen oder geändert werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der öffentliche Wege dies erfordern. Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung durch die Anliegerinnen und Anlieger dies notwendig macht.

(3) Die Überfahrt wird von der Trägerin der Wegebaulast hergestellt, unterhalten, geändert und beseitigt.

(4) Die Anliegerinnen und Anlieger tragen die Kosten, wenn eine Überfahrt hergestellt oder infolge der Benutzung des anliegenden Grundstücks geändert wird. Sie tragen die Kosten, wenn eine Überfahrt nach Widerruf der Erlaubnis beseitigt wird. Im Übrigen werden die Kosten von der Trägerin der Wegebaulast getragen. Wird die Überfahrt geändert oder beseitigt, wird der Wert etwa anfallender Baustoffe den Anliegerinnen und Anliegern erstattet, sofern die Überfahrt weniger als zwei Jahre bestanden hat.

(5) Die Kosten nach Absatz 4 schulden diejenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Anliegerinnen oder Anlieger sind. Ist die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Überfahrt beantragt worden, schuldet die Kosten daneben auch die antragstellende Person. Mehrere Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

(6) Die Trägerin der Wegebaulast kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten nach Absatz 4 verlangen. Die Vorauszahlung ist mit den endgültig festgesetzten Kosten zu verrechnen, auch wenn die Person, die die Vorauszahlung leistete, die Kosten nicht zu tragen hat.