§ 4 EntschG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- EntschG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 14.0.1
(1) Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Betroffene von dem Vermögensnachteil und der Behörde oder Stelle, aus deren Verhalten der Anspruch hergeleitet wird, Kenntnis erlangt hat oder sich in zumutbarer Weise Kenntnis hätte verschaffen können. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjährt der Anspruch in dreißig Jahren nach dem Eingriff.
(2) Schweben zwischen dem Geschädigten und dem Träger öffentlicher Verwaltung Verhandlungen über eine geforderte Entschädigung, so ist die Frist gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen schriftlich verweigert. Für den Lauf, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.