§ 97 SPersVG - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich und in den Universitätskliniken

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Für den Bereich der Hochschulen mit Ausnahme der Universitätskliniken sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die künstlerischen Mitarbeiter, die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche Mitarbeiter, künstlerische Mitarbeiter, Fachhochschulassistentenund Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet. An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Angestellte an den Wahlen zum Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben teil. Im übrigen nehmen Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für das Verwaltungspersonal und das technische Personal teil.

(2) Die Universitätskliniken des Saarlandes sind eine selbständige Dienststelle. Für den Bereich dieser Dienststelle gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes alle Beamten; Angestellten und Arbeiter im Landesdienst mit Ausnahme der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und wissenschaftlichen Assistenten. Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Verwaltungsdirektor. Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Minister für Wissenschaft und Kultur. Die in den Universitätskliniken beschäftigten Bediensteten der Universität des Saarlandes gelten als Angehörige der Üniversität. Sie nehmen an den Wahlen zum Personalrat im Sinne des Absatzes 1 teil.