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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 72 BayBG - Dienstzeugnis

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

1Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.