§ 223 BRAO - Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Anwaltsgerichtshof entscheidet, auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. 3Er kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. 4§ 39 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. 2Der Antrag ist unbefristet zulässig.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat. 2Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.
(4) Für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gelten die §§ 37 und 39 bis 41, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend.