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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 38 LWO - Wahldauer

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahldauer mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.