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Art. 10 BayRiG - Zusammensetzung des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) In Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte setzt sich der Landespersonalausschuss (Art. 106 des Bayerischen Beamtengesetzes) wie folgt zusammen:

  1. 1.
    Zu den aus der staatlichen Verwaltung berufenen drei Mitgliedern und deren Stellvertretern tritt ein weiteres ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz.
  2. 2.
    An die Stelle der nach Art. 106 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses treten fünf Richter als ordentliche und fünf Richter als stellvertretende Mitglieder, von denen drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter berufen werden. Dabei sollen die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zu berufenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von der Staatsregierung auf die Dauer von sechs Jahren berufen.