§ 1 BbgLeBiG - Aufgabe der Lehrerbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLeBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5532-9
(1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, für die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) an Schulen zu qualifizieren. Sie befähigt dazu, auf erziehungs- und fachwissenschaftlicher Grundlage fachbezogen und fachübergreifend sowie problemorientiert unter Berücksichtigung gesellschaftswissenschaftlicher, lern- und entwicklungspsychologischer Fragestellungen zu arbeiten. Sie befähigt die Lehrkräfte ferner zu verantwortlichem Handeln in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.
(2) Die Lehrerbildung stellt mit den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden die Integration von Theorie und Praxis sicher. Sie ist orientiert an den Erziehungs- und Bildungszielen des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentriert sich auf die Ausbildung der Lehrerqualifikationen Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Beraten, Innovieren und Organisieren. Für alle Qualifikationen ist die Befähigung zur Integration und zur Kommunikation erforderlich.
(3) Die Lehrerbildung umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst sowie die Fortbildung und die Weiterbildung.