§ 129a BbgWG - Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(2) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der vorherigen Planfeststellung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:
- 1.
Errichtung und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen ausgenommen für Kühlwasser,
- 2.
Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser,
- 3.
Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen zum Transport von Trinkwasser in Rohleitungen,
- 4.
Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten,
- 5.
Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt,
- 6.
Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen),
- 7.
Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage,
- 8.
Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst,
- 9.
Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien,
- 10.
Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (Gewässerausbau),
- 11.
Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 1 WHG,
- 12.
Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Wasserleitung, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung),
- 13.
Errichtung, Betrieb und Änderung eines künstlichen Wasserspeichers.
Für eine Abwasserbehandlungsanlage nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Planfeststellung entbehrlich, wenn diese Nebeneinrichtung oder Anlagenteil eines Vorhabens ist, für das ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
(3) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der Erlaubnis oder Bewilligung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:
- 1.
Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung,
- 2.
Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung,
- 3.
Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
- 4.
Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung
- 5.
Bau einer Wasserkraftanlage, soweit diese nicht gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Planfeststellung bedarf.