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§ 137 LBG M-V - Heilfürsorge

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4

Polizeivollzugsbeamten wird über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt. Dies gilt nicht für die Heilbehandlung wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit der Finanzministerin nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.