Art. 15 AGVwGO - (Zu § 68 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt

  1. 1.

    bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,

  2. 2.

    Bei Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

  3. 3.

    bei abfallrechtlichen Entscheidungen der Regierungen und des Landesamts für Umweltschutz,

  4. 4.

    bei Entscheidungen nach dem Bundesberggesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

  5. 5.

    bei Entscheidungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit die Ausgangsbehörde auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig wäre,

  6. 6.

    bei Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

  7. 7.

    in Verfahren nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -BVFG) in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung sowie in Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung,

  8. 8.

    bei Entscheidungen des Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik und bei Entscheidungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,

  9. 9.

    bei den Bewilligungsverfahren der Förderprogramme

    • Bayerisches Agrarkreditprogramm für die Landwirtschaft,

    • Bayerisches Agrarkreditprogramm für die Ernährungswirtschaft,

    • Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Land- und Forstwirtschaft,

    • Bayerisches Wohnbauprogramm für die Landwirtschaft,

    • Umstellungshilfe für Landwirte,

    • Sozialer Wohnungsbau nach dem II. Wohnungsbaugesetz, Soziale Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie der eigenen Programme der Kommunen und der sonstigen Programme des Freistaates Bayern zur Wohnungsbauförderung und zur Baulandbeschaffung,

    • zur Städtebauförderung,

    • zur Wohnungsmodernisierung aus Fördermitteln des Freistaates Bayern und der Kommunen,

  10. 10.

    bei Entscheidungen der Regierungen nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung,

  11. 11.

    bei Entscheidungen der Regierungen und der Landratsämter über Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,

  12. 12.

    bei Entscheidungen der höheren Landesplanungsbehörden über Anträge auf Verbindlicherklärung von Regionalplänen und deren Fortschreibung (Art. 18 BayLPlG),

  13. 13.

    bei Entscheidungen der Bezirke nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und nach den §§ 276 und 276a des Lastenausgleichsgesetzes,

  14. 14.

    bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen Große Kreisstädte in Angelegenheiten, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung übertragen worden sind, und bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen kreisfreie Gemeinden,

  15. 15.

    bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen Landkreise,

  16. 16.

    in Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (BGBl III 401-1), zuletzt geändert durch Art. 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942),

  17. 17.

    im Bereich des Waffenrechts,

  18. 18.

    bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen der Regierungen,

  19. 19.

    bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung, über Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Approbation oder Erlaubnis nach dem Berufszulassungsrecht der ärztlichen oder anderen Heilberufe, ausgenommen das Heilpraktikerrecht,

  20. 20.

    bei aufsichtlichen Verwaltungsakten der Regierungen gegenüber Zweckverbänden,

  21. 21.

    in allen Verfahren im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006, in denen nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes das Verwaltungsgericht Ansbach für die Entscheidung über eine Klage örtlich zuständig ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Prüfungsentscheidungen. § 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.(1)

(1) Red. Anm.:

Nr. 21 gilt für alle Verwaltungsakte, die im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 bekannt gegeben werden, und für beamtenrechtliche Feststellungs- und Leistungsklagen, die in diesem Zeitraum anhängig werden.