§ 14 HmbSÜGG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.
(2) Die mitwirkende Behörde entscheidet in den Fällen der § 6a Absatz 3 und § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 3 über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder das Sicherheitsüberprüfungsverfahren undurchführbar ist, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 1 sowie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten. Die Bewertung der offengelegten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person auf Antrag schriftlich mit und unterrichtet die mitwirkende Behörde. § 6 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn sie undurchführbar ist.
(6) Die betroffene Person darf nur mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt.